Sind Beratungstermine kostenpflichtig?

Sind Beratungsgespräche kostenpflichtig? Ja - es müssen Gebühren verrechnet werden. Die Kosten betragen EUR 30,-

Viele glauben, dass die Beratungen und Erstgespräche kostenfrei sind. Grundsätzlich ist es aber lt. Der Gesetzeslage so, dass alle ärztlichen Tätigkeiten abgerechnet werden müssen. Bei medizinisch notwendigen Leistungen wird dies in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen, da die Abrechnung oftmals direkt mit der zuständigen Krankenkassse erfolgt. Bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen müssen die jeweiligen Gebühren allerdings vom Patienten selbst getragen werden. Bei vielen Internetseiten wird dies aber nicht ausdrücklich erwähnt - teilweise wird sogar mit Sätzen wie z. B. "kostenlose Terminanfrage" geworben. Dies erweckt leider oftmals den Eindruck, dass diese Termine kostenfrei wären. Dies ist aber nicht der Fall.

Wenn Sie z. B. mit einem Virusinfekt oder einer Grippe zu Ihrem Hausarzt gehen, so rechnet dieser mit Ihrer Krankenversicherung ab (Kosten für kurze Untersuchung, Rezept, Abhören EUR 29,37 - keine Mehrwertsteuerpflicht, da medizinisch notwendig).

Ein Arzt muss alle seine Tätigkeit (auch Beratung, etc.) nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen

Grundlage hierfür ist §12 der Berufsordnung für Ärzte und der §7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz:

§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen

(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.

§7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz)

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren

Im Alltag merken viele diese Rechtsgrundlage nicht - man legt die Versicherungskarte beim Arzt vor und sieht nicht, dass etwas abgerechnet wird. Bei medizinisch notwendigen Eingriffen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen - die Praxen, Ärzte oder Kliniiken rechnen ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Dies erweckt den Eindruck, dass keine Kosten anfallen würden - ist aber in Realität nicht der Fall. Man sieht als Patient nur nicht, dass die Leistung abgerechnet wird.

Bei Leistungen, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden, werden die Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt.

Beratungen, Untersuchungen oder Operationsaufklärungen sind ärztliche Dienstleistungen

Rechtlich werden kostenlose Beratungen als "kostenlose Werbegaben" gesehen, was im medizinischen Bereich nach dem Heilmittelwerbegesetz §7 Abs. 1 unzulässig ist. Daher müssen Kosten für Beratungen in Rechnung gestellt werden.

Hier Beispiele von Gerichtsurteilen, welche sich mit diesem Thema auseinander gesetzt haben:

... Nach § 12 der Berufsordnung für Ärzte muss ein Arzt für eine ärztliche Leistung ein angemessenes Honorar verlangen. Von diesem Grundsatz dürfe nur in wenigen benannten Ausnahmefällen abgewichen werden – zum Beispiel bei der Behandlung von Verwandten, Kollegen oder mittellosen Patienten.... Vor dem Hintergrund des gestiegenen Kostenbewusstseins wecke eine kostenlose ärztliche Leistung durch Chefärzte, die generell als besonders kompetent gelten, das Interesse entsprechender Kreise in der Bevölkerung. Die Erbringung ärztlicher (Beratungs-)Leistungen unter diesen Umständen sei nicht erlaubt.

Landgericht Nürnberg vom 02.02.2012 Az: HKO 10043/II:

Eine kostenlose und unverbindliche Beratung ist ein Verstoß gegen §7 Heilmittelwerbegesetz: "Die Kostenlosigkeit der Fachberatung stelle eine Werbegabe dar, die geeignet sei, die Entscheidung des Kunden, ob und in wessen Behandlung er sich begebe, unsächlich beeinflussen".

OLG Celle (Beschluss vom 03.11.2011, 13 U 167 / 11):

"Auch ärztliche Leistungen können als Zuwendungen im Sinne § 7 HWG erbracht werden. Das ist dann der Fall, wenn z. B. eine Klinik mit unentgeltlichen Leistungen wirbt, bei denen der angesprochene Verbraucher davon ausgeht, dass sie üblicherweise entgeltlich erbracht werden. Auch eine Kurzuntersuchung ist eine ärztliche Leistung, die üblicherweise nur gegen Geld zu erhalten ist..... Eine solche Zuwendung ist geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers, ob und in wessen Behandlung er sich begibt, unsachlich zu beeinflussen. Daraus resultiert die Wettbewerbswidrigkeit."

Zuletzt aktualisiert am 13. Mai 2019 von Walter Maar.

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